42. BImSchV veröffentlicht
Hygienegerechter Betrieb von Kühltürmen
Mit der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (42. BImSchV) werden verpflichtende Regelungen für Kühlanlagen-Betreiber formuliert. Die am 19.08.2017 in Kraft getretene Verordnung zum hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern basiert auf der bisherigen VDI-Richtlinie 2047-2 bzw. 2047-3. Bei Verstoß gegen die 42. BImSchV können strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden.
Welche Anlagen sind betroffen?
- Verdunstungskühlanlagen
Nassabscheider
Kühltürme
Anforderungen für Betreiber
Um Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen (insb. Legionellen) zu vermeiden, sind die in der Verordnung betroffenen Anlagen nach dem heutigen Stand der Technik auszulegen, zu errichten beziehungsweise zu betreiben.
Beispielhafte Anforderungen aus der neuen Verordnung
Eignung der Werkstoffe/Betriebsstoffe/Reinigungs- und Desinfektionsmittel sicherstellen
Minimierung des Tropfenauswurfs
Vermeidung von Totzonen (Stagnation)
Vollständige Entleerung wasserführender Bauteile
Möglichkeit der Bioziddosierung
Vorkehrungen für die regelmäßige Überprüfung relevanter chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Parameter treffen (Probenahmestellen)
…
Gerne beraten wir Sie ausführlich zu allen weiteren Anforderungen, die Sie als Betreiber erwarten. Kontaktieren Sie uns hierzu telefonisch (0981 97 25 77-20) bzw. via E-Mail oder nutzen Sie unseren Informationsflyer, um sich einen Überblick über alle Neuerungen zu verschaffen.
Überprüfung der Anlagen
Überprüfungen müssen regelmäßig alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer nach DIN EN ISO 17020 akkreditierten Inspektionsstelle durchgeführt werden.
Anlagen, die bisher noch keine Laboruntersuchungen durchgeführt haben, müssen die Erstuntersuchung bis 16.09.2017 durchführen.

Anzeigepflicht [seit 19.07.2018]
Ergänzend zum in Kraft treten der 42. BImSchV zum 19.08.2017, gilt seit 19.07.2018 die Anzeigepflicht nach §13. Demnach sind Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern u.a. verpflichtet, ihre Bestands- und Neuanlagen innerhalb einer festgelegten Frist gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestandsanlagen müssen dabei bis zum 19.08.2018, Neuanlagen bis spätestens einen Monat nach Erstbefüllung der Anlage mit Nutzwasser über die Webanwendung KaVKA-42.BV gemeldet werden.
Die Registrierung und Übermittlung der entsprechenden Anzeigen hat seit dem 20.07.2018 über die Website www.kavka.bund.de zu erfolgen. Darüber hinaus müssen auch Überschreitungen (gemäß §10) in dem zentralen Online-Portal erfasst werden. Nichtmeldungen der Anlagen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach Bundesimmissionsschutzgesetz dar und können mit einem Bußgeld belegt werden.
Für den Betreiber sind folgende Untersuchungen vorgesehen:
Betriebsinterne Untersuchung
Dient der Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers
mind. 14-tägige betriebsinterne Überprüfung des Nutzwassers (beinhaltet Untersuchung chemischer & physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen)
- Laboruntersuchung
- Untersuchung und Probenahme durch ein akkreditiertes Labor
- mind. alle 3 Monate Überprüfung der allg. Koloniezahl und Legionellen
Mit jahrelanger Erfahrung in der Probenahme & Analytik von Kühl- und Prozesswassersystemen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.